Tipp des Monats

Weg zum Supermarkt ist im Home-Office nicht unfallversichert

April 2024

 

Würzburg/Berlin (DAV). Wege zur Nahrungsaufnahme im Home-Office fallen nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Über eine entsprechende Entscheidung des Sozialgerichts Würzburg vom 27. März 2023 (AZ: S 5 U 6/23) informiert das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“.

Der Kläger arbeitete von zu Hause aus und fuhr mit dem Fahrrad zu einem Supermarkt, um Lebensmittel für ein Mittagessen zu besorgen. Dabei stürzte er und zog sich unter anderem einen Schlüsselbein- und Rippenserienbruch zu.

Die Berufsgenossenschaft lehnte es ab, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Sie argumentierte, dass Wege zur Nahrungsaufnahme außerhalb der eigenen Wohnung nicht unter den Schutz der Wegeunfallversicherung fallen.

Das Sozialgericht bestätigte diese Auffassung und wies die Klage ab. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist eine Verrichtung dann als Arbeitsunfall anzusehen, wenn sie in ursächlichem Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit steht, und der Arbeitnehmer dabei einen Schaden erleidet.

Im vorliegenden Fall habe die Verrichtung - die Nahrungsaufnahme - nicht in ursächlichem Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit als Arbeitnehmer gestanden. Die Nahrungsaufnahme sei eine private Angelegenheit, die nicht durch die betriebliche Tätigkeit veranlasst gewesen sei. Der Kläger sei auch nicht im Rahmen seiner versicherten Tätigkeit unterwegs gewesen. Er befand sich in seiner Wohnung und nicht auf dem Weg zur Arbeit oder von der Arbeit nach Hause.

Daran ändere auch die Neuregelung im Sozialrecht zum Home-Office nichts. Nach dieser Neuregelung seien auch Wege in der eigenen Wohnung versichert, wenn sie mit der versicherten Tätigkeit zusammenhingen. Diese Neuregelung gelte nur für Wege im eigenen Haushalt zur Nahrungsaufnahme. Ein solcher Fall liege hier aber nicht vor.

Urteile

Gurtpflicht und Handyverbot auch bei kurzem Stopp

Berlin. Auch bei einem kurzen Stopp vor einer roten Ampel darf der Autofahrer seinen Gurt nicht öffnen und sein Mobiltelefon nicht benutzen. Dies geht aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 24. November 2005 (Az.: 211 Ss 111/05) hervor.

Read more...

Gericht: Standardimpfungen entsprechen dem Kindeswohl

Berlin (DAV). Soll das Kind geimpft werden oder nicht? Diese Frage beschäftigt Eltern auch unabhängig von Pandemiezeiten und führt immer wieder zu Streit. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat nun entschieden: Sind sich die Eltern nicht einig, darf der Elternteil entscheiden, der sich an den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) orientiert. Das Rechtsportal anwaltauskunft.de informiert über die Entscheidung.

 

In dem Fall ging es um ein 2018 geborenes Kind. Die Eltern hatten das gemeinsame Sorgerecht. Während die Mutter das Kind gemäß den Empfehlungen der STIKO impfen lassen wollte, war der Vater nicht einverstanden. Er wollte gerichtlich überprüfen lassen, ob das Kind überhaupt geimpft werden dürfe. Daraufhin beantragte die Mutter vor dem Amtsgericht, ihr die Entscheidungsbefugnisüber Standardimpfungen zu übertragen. Das Amtsgericht gab ihr Recht. Auch das OLG, das den Fall nach der Beschwerde des Vaters auf dem Tisch hatte, entschied zugunsten der Mutter (Beschluss vom 08.03.2021, AZ: 6 UF 3/21).

Können sich die Eltern in einer Angelegenheit von erheblicher Bedeutung für das Kind nicht einigen, kann die Entscheidung einem Elternteil übertragen werden, so das Gericht. Ob ein Kind geimpft werden soll oder nicht, sei eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung. Entscheiden dürfe der Elternteil, „dessen Lösungsvorschlag dem Wohl des Kindes besser gerecht wird“.

Man könne davon ausgehen, dass eine Orientierung an den Empfehlungen der STIKO das für das Kindeswohl bessere Konzept sei, begründete das OLG weiter. Es sei dann auch nicht nötig, die Impffähigkeit des Kindes gerichtlich klären zu lassen. Denn die STIKO empfiehlt selbst, ärztlich prüfen zu lassen, ob es eventuell Kontraindikationen gibt. Der Sorge des Vaters um die körperliche Unversehrtheit des Kindes im Hinblick beim Impfvorgang selbst trügen die Empfehlungen der STIKO ebenfalls Rechnung.

Informationen und eine Anwaltssuche: www.anwaltauskunft.de