Tipp des Monats

Weg zum Supermarkt ist im Home-Office nicht unfallversichert

April 2024

 

Würzburg/Berlin (DAV). Wege zur Nahrungsaufnahme im Home-Office fallen nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Über eine entsprechende Entscheidung des Sozialgerichts Würzburg vom 27. März 2023 (AZ: S 5 U 6/23) informiert das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“.

Der Kläger arbeitete von zu Hause aus und fuhr mit dem Fahrrad zu einem Supermarkt, um Lebensmittel für ein Mittagessen zu besorgen. Dabei stürzte er und zog sich unter anderem einen Schlüsselbein- und Rippenserienbruch zu.

Die Berufsgenossenschaft lehnte es ab, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Sie argumentierte, dass Wege zur Nahrungsaufnahme außerhalb der eigenen Wohnung nicht unter den Schutz der Wegeunfallversicherung fallen.

Das Sozialgericht bestätigte diese Auffassung und wies die Klage ab. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist eine Verrichtung dann als Arbeitsunfall anzusehen, wenn sie in ursächlichem Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit steht, und der Arbeitnehmer dabei einen Schaden erleidet.

Im vorliegenden Fall habe die Verrichtung - die Nahrungsaufnahme - nicht in ursächlichem Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit als Arbeitnehmer gestanden. Die Nahrungsaufnahme sei eine private Angelegenheit, die nicht durch die betriebliche Tätigkeit veranlasst gewesen sei. Der Kläger sei auch nicht im Rahmen seiner versicherten Tätigkeit unterwegs gewesen. Er befand sich in seiner Wohnung und nicht auf dem Weg zur Arbeit oder von der Arbeit nach Hause.

Daran ändere auch die Neuregelung im Sozialrecht zum Home-Office nichts. Nach dieser Neuregelung seien auch Wege in der eigenen Wohnung versichert, wenn sie mit der versicherten Tätigkeit zusammenhingen. Diese Neuregelung gelte nur für Wege im eigenen Haushalt zur Nahrungsaufnahme. Ein solcher Fall liege hier aber nicht vor.

Urteile

Gurtpflicht und Handyverbot auch bei kurzem Stopp

Berlin. Auch bei einem kurzen Stopp vor einer roten Ampel darf der Autofahrer seinen Gurt nicht öffnen und sein Mobiltelefon nicht benutzen. Dies geht aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 24. November 2005 (Az.: 211 Ss 111/05) hervor.

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Mit-Mutter rechtliches Elternteil?

Berlin (DAV). In der Ehe zweier Frauen ist nur die biologische Mutter rechtliches Elternteil des durch Samenspende gezeugten gemeinsamen Kinds. Das Kammergericht Berlin hält das für verfassungswidrig und hat sich an das Bundesverfassungsgericht gewandt. Über den Beschluss des Kammergerichts vom 24. März 2021 (AZ: 3 UF 1122/20) berichtet die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

 

Nach ihrer Heirat hatten sich die beiden Frauen für eine anonyme Samenspende entschieden, um Eltern zu werden. Vor Gericht wollten sie feststellen lassen, dass die Ehefrau der Mutter Mit-Mutter des Kinds sei.

Die Richter entschieden, das Beschwerdeverfahren auszusetzen und es dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorzulegen. Sie hielten es für verfassungswidrig, dass nur in einer Ehe zwischen Mann und Frau der Ehemann der Mutter automatisch Vater des Kinds ist. In der Ehe zweier Frauen dagegen hat das Kind nur einen rechtlichen Elternteil. Diejenige, die das Kind geboren hat, ist die Mutter. Ihre Ehefrau ist jedoch keine Mit-Mutter.

Information: www.dav-familienrecht.de