Tipp des Monats
Weg zum Supermarkt ist im Home-Office nicht unfallversichert
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April 2024
Würzburg/Berlin (DAV). Wege zur Nahrungsaufnahme im Home-Office fallen nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Über eine entsprechende Entscheidung des Sozialgerichts Würzburg vom 27. März 2023 (AZ: S 5 U 6/23) informiert das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“. |
Urteile
Auch auf Parkplätzen gilt die Straßenverkehrsordnung
Kenzingen/Berlin. Gerade beim Rückwärtsausparken aus einer Parkbucht muss ein Autofahrer besonders aufmerksam und stets bremsbereit sein. Kommt es zu einem Unfall, trifft ihn sonst unter Umständen die Hauptschuld. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgericht Kenzingen im Breisgau vom 29. Januar 2008 (AZ: 1 C 169/07).
Read more...Kein Schmerzensgeld wegen Corona-Quarantäne
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Köln/Berlin (DAV). Zwölf Tage Quarantäne für ein dreijähriges Kind, das Kontaktperson eines Coronafalls war, sind verhältnismäßig. Auch wenn das Kind darunter leidet, hat es keinen Anspruch auf Schmerzensgeld. Das berichtet die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) und verweist auf eine Entscheidung des Landgerichts Köln vom 26. Oktober 2021 (AZ: 5 O 117/21).
Das Mädchen musste für zwölf Tage in häusliche Quarantäne, als in ihrer Kindergartengruppe ein Coronafall festgestellt wurde. Das Mädchen, vertreten durch seine Eltern, machte Schmerzensgeld in Höhe von 3.000 Euro geltend. In der Quarantäne sei sie immer aggressiver geworden und habe unter starken Schlafstörungen gelitten. Es bestehe der Verdacht einer posttraumatischen Belastungsstörung.
Ohne Erfolg. Das Gesundheitsamt habe korrekt gehandelt, entschied das Gericht. Es habe keine Amtspflichtverletzung gegeben, und die Quarantäne sei verhältnismäßig gewesen. Die schwerwiegende Einschränkung der Bewegungsfreiheit sei angesichts der potentiellen Infektionsgefahr einer Kontaktperson noch angemessen.
Bei der Quarantäne gehe es vor allem darum, Infektionsketten zu unterbrechen und so Erkrankungen weiterer Personen zu verhindern. Zu berücksichtigen sei auch, dass eine häusliche Quarantäne nicht mit einer stationären Unterbringung zu vergleichen sei. Das Kind bleibe in seiner gewohnten Umgebung mit seinen Eltern als Vertrauenspersonen. Auch wenn die Beschränkung, nicht nach draußen zu dürfen und keinen Besuch zu empfangen, schwerwiegend sei, sei die Belastung angesichts des begrenzten Zeitraums noch angemessen.
Information: www.dav-familienrecht.de



