Tipp des Monats
Weg zum Supermarkt ist im Home-Office nicht unfallversichert
|
April 2024
Würzburg/Berlin (DAV). Wege zur Nahrungsaufnahme im Home-Office fallen nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Über eine entsprechende Entscheidung des Sozialgerichts Würzburg vom 27. März 2023 (AZ: S 5 U 6/23) informiert das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“. |
Urteile
Fotografieren erlaubt
München/Berlin. Ein Mieter hat Anspruch auf Einsicht in die Belege seiner Nebenkostenabrechnung. Das umfasst auch das Anfertigen von Ablichtungen mit technischen Hilfsmitteln wie Fotoapparat oder Scanner, soweit die Belege dabei nicht beschädigt werden. Darüber informiert die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mit Verweis auf ein Urteil des Amtsgerichts München vom 21. September 2009 (AZ: 412 C 34593/08).
Read more...Auch nach der Trennung gilt ‚Geschenkt ist geschenkt‘
- Details
- Hits: 2005
Frankfurt am Main/Berlin (DAV). Auch wenn eine Beziehung mit heftigem Streit endete, hat ein Ex-Partner deswegen keinen Anspruch auf die Rückgabe von Geschenken – seien diese auch kostbar. Auf eine entsprechende Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12.10.2022 (AZ: 17 U 125/21) macht die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) aufmerksam.
Das Paar war rund eineinhalb Jahre zusammen. Der Mann schenkte seiner Freundin in dieser Zeit nicht nur ein Paar Diamantohrringe, sondern überließ ihr auch eine American Express Platinum Zweitkarte. Im Zuge einer turbulenten Trennung erstattete die Frau Anzeige gegen ihren Ex-Partner wegen Sachbeschädigung. Es wurde ein Kontaktverbot ausgesprochen. Der Mann forderte Geld und Ohrringe zurück.
Vor Gericht hatte er keinen Erfolg. Er habe nicht beweisen können, dass es sich bei der Überlassung der Kreditkarte um ein Darlehen gehandelt habe. Er habe sich darüber hinaus auf „aufaddierende Schenkungen“ berufen. Um aber eine Schenkung zu widerrufen, müsse grober Undank nachweisbar sein. Der liege jedoch nicht bereits dann vor, wenn ein Partner die nichteheliche Lebensgemeinschaft verlasse. Mit dem Ende einer solchen Beziehung müsse man jederzeit rechnen.
Der Beschenkte müsse sich einer Verfehlung von gewisser Schwere schuldig gemacht haben. Seine Verfehlung müsse eine Gesinnung zeigen, die in erheblichen Maße die angemessene Dankbarkeit vermissen lasse. Eine solche undankbare Einstellung konnte das Gericht jedoch nicht erkennen. Es sei zu berücksichtigen, dass die Geschenke zu einem luxuriösen und eher konsumorientierten Lebensstil gehörten. Beide Partner seien finanziell gut gestellt.
Information: www.dav-familienrecht.de



