Tipp des Monats

Weg zum Supermarkt ist im Home-Office nicht unfallversichert

April 2024

 

Würzburg/Berlin (DAV). Wege zur Nahrungsaufnahme im Home-Office fallen nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Über eine entsprechende Entscheidung des Sozialgerichts Würzburg vom 27. März 2023 (AZ: S 5 U 6/23) informiert das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“.

Der Kläger arbeitete von zu Hause aus und fuhr mit dem Fahrrad zu einem Supermarkt, um Lebensmittel für ein Mittagessen zu besorgen. Dabei stürzte er und zog sich unter anderem einen Schlüsselbein- und Rippenserienbruch zu.

Die Berufsgenossenschaft lehnte es ab, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Sie argumentierte, dass Wege zur Nahrungsaufnahme außerhalb der eigenen Wohnung nicht unter den Schutz der Wegeunfallversicherung fallen.

Das Sozialgericht bestätigte diese Auffassung und wies die Klage ab. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist eine Verrichtung dann als Arbeitsunfall anzusehen, wenn sie in ursächlichem Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit steht, und der Arbeitnehmer dabei einen Schaden erleidet.

Im vorliegenden Fall habe die Verrichtung - die Nahrungsaufnahme - nicht in ursächlichem Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit als Arbeitnehmer gestanden. Die Nahrungsaufnahme sei eine private Angelegenheit, die nicht durch die betriebliche Tätigkeit veranlasst gewesen sei. Der Kläger sei auch nicht im Rahmen seiner versicherten Tätigkeit unterwegs gewesen. Er befand sich in seiner Wohnung und nicht auf dem Weg zur Arbeit oder von der Arbeit nach Hause.

Daran ändere auch die Neuregelung im Sozialrecht zum Home-Office nichts. Nach dieser Neuregelung seien auch Wege in der eigenen Wohnung versichert, wenn sie mit der versicherten Tätigkeit zusammenhingen. Diese Neuregelung gelte nur für Wege im eigenen Haushalt zur Nahrungsaufnahme. Ein solcher Fall liege hier aber nicht vor.

Urteile

Gurtpflicht und Handyverbot auch bei kurzem Stopp

Berlin. Auch bei einem kurzen Stopp vor einer roten Ampel darf der Autofahrer seinen Gurt nicht öffnen und sein Mobiltelefon nicht benutzen. Dies geht aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 24. November 2005 (Az.: 211 Ss 111/05) hervor.

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Immobilienschenkung der Schwiegereltern: Rückforderung nach Scheidung?

Frankfurt/Berlin (DAV). Nach einer Scheidung passiert es nicht selten, dass die früheren Schwiegereltern eine Schenkung wegen Wegfall der Geschäftsgrundlage zurückfordern. Dies ist jedoch nicht ohne weiteres möglich. Darüber informiert die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mit Blick auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 12. Oktober 2021 (AZ: 6 UF 67/20).

Die Eltern des Ehemanns übertrugen 1996 ihr Wohnhaus mit Grundstück dem Ehepaar jeweils zu hälftigem Miteigentum. Die Eltern sicherten sich dabei vertraglich unter anderem ein Wohnrecht und Pflegeleistungen im Alter. Darüber hinaus behielten sie sich den Widerruf der Schenkung vor.  

Über 20 Jahre später ließen sich Sohn und Schwiegertochter scheiden. Der Mann war der Meinung, dass seine Mutter für die Immobilienschenkung wegen „Wegfalls der Geschäftsgrundlage“ einen (an ihn abgetretenen) Zahlungsanspruch gegen seine Ex-Frau habe.

Das sah das Gericht anders. Es konnte nicht erkennen, dass die dauerhafte Ehe die Geschäftsgrundlage gewesen sei. Zum einen sprächen schon die 1996 steigenden Scheidungszahlen dagegen, zum anderen aber auch die umfassende vertragliche Absicherung der Eltern des Manns durch Wohn- und Pflegerecht und insbesondere durch die Widerrufsrechte bei Verkauf oder Vermietung. Mit diesen Klauseln hätten sie ihre persönlichen und wirtschaftlichen Nutzungsinteressen unabhängig vom Lebensverlauf des Ehepaars gesichert, so die Richter, „so dass gerade nicht unterstellt werden kann, sie wären von einer lebenslangen Dauer der Ehe ausgegangen“.

Allein der Wegfall der Geschäftsgrundlage würde außerdem noch nicht zu einer Vertragsanpassung berechtigen. Es müsse hinzukommen, dass man dem Schenkenden nicht zumuten könne, an der Schenkung in der bisherigen Form festzuhalten. Kriterien dabei seien unter anderem die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse von Schwiegereltern und früheren Ehepartnern.

Vor diesem Hintergrund sei eine Bindung der Mutter des Ehemanns an den Übergabevertrag tragbar: Sie sei gegen Nachteile umfassend abgesichert. 

Information: www.dav-familienrecht.de