Tipp des Monats

Weg zum Supermarkt ist im Home-Office nicht unfallversichert

April 2024

 

Würzburg/Berlin (DAV). Wege zur Nahrungsaufnahme im Home-Office fallen nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Über eine entsprechende Entscheidung des Sozialgerichts Würzburg vom 27. März 2023 (AZ: S 5 U 6/23) informiert das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“.

Der Kläger arbeitete von zu Hause aus und fuhr mit dem Fahrrad zu einem Supermarkt, um Lebensmittel für ein Mittagessen zu besorgen. Dabei stürzte er und zog sich unter anderem einen Schlüsselbein- und Rippenserienbruch zu.

Die Berufsgenossenschaft lehnte es ab, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Sie argumentierte, dass Wege zur Nahrungsaufnahme außerhalb der eigenen Wohnung nicht unter den Schutz der Wegeunfallversicherung fallen.

Das Sozialgericht bestätigte diese Auffassung und wies die Klage ab. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist eine Verrichtung dann als Arbeitsunfall anzusehen, wenn sie in ursächlichem Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit steht, und der Arbeitnehmer dabei einen Schaden erleidet.

Im vorliegenden Fall habe die Verrichtung - die Nahrungsaufnahme - nicht in ursächlichem Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit als Arbeitnehmer gestanden. Die Nahrungsaufnahme sei eine private Angelegenheit, die nicht durch die betriebliche Tätigkeit veranlasst gewesen sei. Der Kläger sei auch nicht im Rahmen seiner versicherten Tätigkeit unterwegs gewesen. Er befand sich in seiner Wohnung und nicht auf dem Weg zur Arbeit oder von der Arbeit nach Hause.

Daran ändere auch die Neuregelung im Sozialrecht zum Home-Office nichts. Nach dieser Neuregelung seien auch Wege in der eigenen Wohnung versichert, wenn sie mit der versicherten Tätigkeit zusammenhingen. Diese Neuregelung gelte nur für Wege im eigenen Haushalt zur Nahrungsaufnahme. Ein solcher Fall liege hier aber nicht vor.

Urteile

Gurtpflicht und Handyverbot auch bei kurzem Stopp

Berlin. Auch bei einem kurzen Stopp vor einer roten Ampel darf der Autofahrer seinen Gurt nicht öffnen und sein Mobiltelefon nicht benutzen. Dies geht aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 24. November 2005 (Az.: 211 Ss 111/05) hervor.

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Leihmutterschaft: Wunscheltern als Eltern anerkannt

Sinsheim/Berlin (DAV). Ein Ehepaar, das durch eine von einer amerikanischen Leihmutter ausgetragene Embryonenspende Eltern geworden war, hat die Anerkennung ihrer Elternschaft in Deutschland erreicht. Über die Entscheidung des Amtsgerichts Sinsheim vom 15. Mai 2023 (AZ: 20 F 278/22) informiert die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Das Ehepaar mit unerfülltem Kinderwunsch hatte eine kalifornische Leihmutter gefunden, die die Embryonenspende einer anonymen Spenderfamilie austrug.

Ein kalifornisches Gericht bestätigte, dass das Ehepaar als die natürlichen und rechtlichen Eltern des Kinds zu gelten hätten.

In Deutschland strebte das Ehepaar die Anerkennung dieser ausländischen Entscheidung über ihre Elternschaft an. Es hatte nicht den Weg über die Adoption im Ausland oder die Vaterschaftsanerkennung und nachfolgende Stiefkindadoption in Deutschland gewählt, sondern wollte die Anerkennung ihrer gemeinsamen Elternschaft von Anfang an erreichen.

Mit Erfolg. Zwar stütze das deutsche Recht die Elternschaft nur auf Abstammung oder Adoption, nicht aber auf vertragliche Vereinbarungen. Verträge über eine Leihmutterschaft seien verboten. Trotzdem sei es noch kein Verstoß gegen deutsche Rechtsgrundsätze, wenn eine ausländische Entscheidung zur Leihmutterschaft den Wunsch- oder Bestelleltern die rechtliche Elternstellung zuweise. Für die Anerkennung Leihmutterentscheidung sei vielmehr das Kindeswohl entscheidend. Das umfasse auch ein Recht des Kinds auf rechtliche Zuordnung zu beiden Eltern.

Die Wunscheltern nähmen die Elternstellung ein und wollten dem Kind die nötige Zuwendung geben. Nach diesen Grundsätzen spreche also aus Kindeswohlgründen viel dafür, die ausländische Entscheidung anzuerkennen.

Die Grundsätze seien allerdings bisher davon ausgegangen, dass zumindest ein Wunschelternteil mit dem Kind genetisch verwandt sei. Das sei hier nicht der Fall.

Stelle man aber auch in einem Fall wie dem vorliegenden – Anerkennung der Elternschaft ohne genetische Verwandtschaft mit dem Kind – das Kindeswohl in den Mittelpunkt, komme man in der Regel zu dem Ergebnis, die Entscheidung anzuerkennen. Man könne davon ausgehen, dass die Wunscheltern sich wahrscheinlich stets gut um das Wunschkind kümmern und über ausreichende Mittel verfügten, um es gut zu erziehen und zu fördern. 

Allerdings sei hier eine intensivere Prüfung des Sachverhalts notwendig. Diese umfasse

  • Bestellung eines Ergänzungspflegers
  • Stellungnahme des Jugendamtes
  • Befragung der zentralen Adoptionsvermittlungsstelle oder einer anderen geeigneten Behörde zu den Verhältnissen im Herkunftsland
  • persönliche Anhörung der Wunscheltern und des Kinds (bzw. dessen Wahrnehmung)
· nach Möglichkeit Anhörung der Leihmutter.

Information: www.dav-familienrecht.de