München/Berlin. Aufwendungen eines in Deutschland lebenden Ausländers für das Erlernen der deutschen Sprache können von der Steuer nicht abgesetzt werden. Sie gehören nach Ansicht des Bundesfinanzhofes zu den nicht abziehbaren Kosten der Lebensführung. Dies ergibt sich aus einem Urteil vom 15. März 2007 (AZ: VI R 14/04. Dies gilt auch dann, wenn ausreichende Deutschkenntnisse für einen angestrebten Ausbildungsplatz förderlich sind.
Die Klägerin ist eine thailändische Staatsbürgerin, die seit der Eheschließung mit einem Deutschen in Deutschland lebt. Um einen Ausbildungsplatz zu erhalten, nahm sie im Jahre 2001 an Deutschkursen der Volkshochschule teil. Die für die Sprachkurse angefallenen Kosten machte die Klägerin steuerlich geltend.