München/Berlin. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 11. November 2010 in zwei Verfahren den Nachweis von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen erleichtert (AZ: VI R 17/09, VI R 16/09) und damit seine bisherige Rechtsprechung geändert. Nunmehr können Krankheitskosten geltend gemacht werden, und zwar auch dann, wenn sie der Heilung oder Linderung einer Krankheit dienen, unter der ein unterhaltsberechtigtes minderjähriges Kind des Steuerpflichtigen leidet.