München/Berlin. Errichtet eine Stadt eine öffentliche Toilette in der Nähe des von ihr betriebenen Wochenmarktes, kann sie die Aufwendungen nicht von der Steuer absetzen. Sie kann sie auch nicht als Betriebsausgaben für den Marktbetrieb angeben, entschied der Bundesfinanzhof am 7. November 2007 (AZ: I R 52/06).