Lüneburg/Berlin. Gemeinden in Niedersachsen dürfen Zweitwohnungssteuer für Wohnwagen von Dauercampern erheben. Eine Besteuerung von Wohnmobilen, Wohn- und Campingwagen, die auf eigenem oder fremdem Grundstück für einen nicht nur vorübergehenden Zweck abgestellt werden, ist nicht zu beanstanden, urteilte das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht am 11. Juli 2007 (AZ: 9 LB 5/07).