Tipp des Monats

Weg zum Supermarkt ist im Home-Office nicht unfallversichert

April 2024

 

Würzburg/Berlin (DAV). Wege zur Nahrungsaufnahme im Home-Office fallen nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Über eine entsprechende Entscheidung des Sozialgerichts Würzburg vom 27. März 2023 (AZ: S 5 U 6/23) informiert das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“.

Der Kläger arbeitete von zu Hause aus und fuhr mit dem Fahrrad zu einem Supermarkt, um Lebensmittel für ein Mittagessen zu besorgen. Dabei stürzte er und zog sich unter anderem einen Schlüsselbein- und Rippenserienbruch zu.

Die Berufsgenossenschaft lehnte es ab, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Sie argumentierte, dass Wege zur Nahrungsaufnahme außerhalb der eigenen Wohnung nicht unter den Schutz der Wegeunfallversicherung fallen.

Das Sozialgericht bestätigte diese Auffassung und wies die Klage ab. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist eine Verrichtung dann als Arbeitsunfall anzusehen, wenn sie in ursächlichem Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit steht, und der Arbeitnehmer dabei einen Schaden erleidet.

Im vorliegenden Fall habe die Verrichtung - die Nahrungsaufnahme - nicht in ursächlichem Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit als Arbeitnehmer gestanden. Die Nahrungsaufnahme sei eine private Angelegenheit, die nicht durch die betriebliche Tätigkeit veranlasst gewesen sei. Der Kläger sei auch nicht im Rahmen seiner versicherten Tätigkeit unterwegs gewesen. Er befand sich in seiner Wohnung und nicht auf dem Weg zur Arbeit oder von der Arbeit nach Hause.

Daran ändere auch die Neuregelung im Sozialrecht zum Home-Office nichts. Nach dieser Neuregelung seien auch Wege in der eigenen Wohnung versichert, wenn sie mit der versicherten Tätigkeit zusammenhingen. Diese Neuregelung gelte nur für Wege im eigenen Haushalt zur Nahrungsaufnahme. Ein solcher Fall liege hier aber nicht vor.

Urteile

Gurtpflicht und Handyverbot auch bei kurzem Stopp

Berlin. Auch bei einem kurzen Stopp vor einer roten Ampel darf der Autofahrer seinen Gurt nicht öffnen und sein Mobiltelefon nicht benutzen. Dies geht aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 24. November 2005 (Az.: 211 Ss 111/05) hervor.

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Online-Pokerspiele Hobby oder Gewerbe – Gewinne zu versteuern?

Münster/Berlin (DAV). Gewinne aus Online-Pokerspielen können der Einkommens- und Gewerbesteuer unterliegen. Zur Abgrenzung kommt es darauf an, ob man als Hobby spielt oder gewerblich. Wer im Jahr über 400 Stunden spielt und erhebliche Gewinne erzielt, muss Einkommens- und Gewerbesteuer zahlen. Das Rechtsportal anwaltauskunft.de informiert über eine Entscheidung des Finanzgerichts Münster vom 10. März 2021 (AZ: 11 K 3030/15 E,G). Online-Poker ist auch kein Glücks- sondern ein Geschicklichkeitsspiel.

Der Kläger war 2009 zwanzig Jahre alt, ledig und wohnte im elterlichen Haushalt. Seit dem Wintersemester 2008/2009 studierte er Mathematik mit dem Nebenfach Physik. Seit Herbst 2007 spielte der Kläger im Internet in Einzelspielen Poker. Der Kläger nutzte zunächst Cent-Beträge als Einsätze. Er erzielte bis Ende 2008 einen Gesamtgewinn von ca. 1.000 US-Dollar. 2007 und 2008 spielte er monatlich etwa fünf bis zehn Stunden Online-Poker. Ab 2009 spielte der Kläger bei vier Online-Portalen Poker. Er erhöhte seine Einsätze dabei über einstellige zu einem niedrigen zweistelligen US-Dollar-Betrag.

Im Jahr 2009 spielte er geschätzt 446 Stunden Online-Poker. Dabei erzielte er insgesamt Gewinne in Höhe von 82.826,05 EUR. In den Folgejahren vervielfachte der Kläger seine Gewinne aus den Online-Pokerspielen. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass der Kläger aufgrund der Teilnahme an den Online-Pokerspielen steuerpflichtige Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb erzielt habe. Es erließ für das Streitjahr 2009 einen entsprechenden Einkommenssteuer- und Gewerbesteuermessbescheid.

Ab Oktober 2009 habe der Kläger gewerblich Online-Poker gespielt, urteilte das Finanzgericht. Auf die Gewinne müsse er also Gewerbesteuer zahlen.

Bei der vom Kläger gespielten Variante handele es sich um ein Geschicklichkeitsspiel und nicht um ein Glücksspiel, das gewerbliche Einkünfte ausschließe. Bei dem Pokerspiel überwiege nicht das Zufallsmoment, sondern das Geschicklichkeitsmoment. Für die Annahme gewerblicher Einkünfte sei es erforderlich, sich am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr zu beteiligen. Dies habe er getan, indem er „eine Leistungsbeziehung mit seinen Mitspielern am (virtuellen) Pokertisch eines Online-Portals unterhalten und nach außen hin für Dritte erkennbar in Erscheinung getreten“ sei. Auch habe er mit Gewinnerzielungsabsicht gehandelt. Das folge aus der gewissen Dauer des Online-Pokerspielens, den erzielten Gewinnen und aus der durchweg vorteilhaften Gewinnerzielung. Nach dem Gesamtbild der Verhältnisse, insbesondere der Steigerung der Spielzeit und der Höhe der Einsätze, habe der Kläger allerdings erst ab Oktober 2009 die Grenze von einer reinen Hobbyausübung hin zu einem „berufsmäßigen“ Online-Pokerspiel überschritten.

Informationen und eine Anwaltssuche: www.anwaltauskunft.de