Tipp des Monats

Weg zum Supermarkt ist im Home-Office nicht unfallversichert

April 2024

 

Würzburg/Berlin (DAV). Wege zur Nahrungsaufnahme im Home-Office fallen nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Über eine entsprechende Entscheidung des Sozialgerichts Würzburg vom 27. März 2023 (AZ: S 5 U 6/23) informiert das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“.

Der Kläger arbeitete von zu Hause aus und fuhr mit dem Fahrrad zu einem Supermarkt, um Lebensmittel für ein Mittagessen zu besorgen. Dabei stürzte er und zog sich unter anderem einen Schlüsselbein- und Rippenserienbruch zu.

Die Berufsgenossenschaft lehnte es ab, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Sie argumentierte, dass Wege zur Nahrungsaufnahme außerhalb der eigenen Wohnung nicht unter den Schutz der Wegeunfallversicherung fallen.

Das Sozialgericht bestätigte diese Auffassung und wies die Klage ab. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist eine Verrichtung dann als Arbeitsunfall anzusehen, wenn sie in ursächlichem Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit steht, und der Arbeitnehmer dabei einen Schaden erleidet.

Im vorliegenden Fall habe die Verrichtung - die Nahrungsaufnahme - nicht in ursächlichem Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit als Arbeitnehmer gestanden. Die Nahrungsaufnahme sei eine private Angelegenheit, die nicht durch die betriebliche Tätigkeit veranlasst gewesen sei. Der Kläger sei auch nicht im Rahmen seiner versicherten Tätigkeit unterwegs gewesen. Er befand sich in seiner Wohnung und nicht auf dem Weg zur Arbeit oder von der Arbeit nach Hause.

Daran ändere auch die Neuregelung im Sozialrecht zum Home-Office nichts. Nach dieser Neuregelung seien auch Wege in der eigenen Wohnung versichert, wenn sie mit der versicherten Tätigkeit zusammenhingen. Diese Neuregelung gelte nur für Wege im eigenen Haushalt zur Nahrungsaufnahme. Ein solcher Fall liege hier aber nicht vor.

Urteile

Keine unbegrenzte Anzahl von Yorkshireterriern

Koblenz/Berlin. Einem Hauseigentümer kann in einem Wohngebiet vorgeschrieben werden, wie viele Hunde er halten darf. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz am 6. Januar 2011 (AZ: 1 K 944/10.KO), wie die Deutsche Anwaltauskunft mitteilt.

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Keine voreilige Versicherungszahlung bei Leasingautos

 

Nürnberg/Berlin (DAV). Kfz-Haftpflichtversicherungen müssen vor einer Zahlung die genauen Eigentumsverhältnisse prüfen. Dies entschied das Landgericht Nürnberg-Fürth am 05. Januar 2023 (AZ: 2 O 6786/21), wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert. Diese Entscheidung ist besonders relevant, da bei geleasten oder finanzierten Autos die Eigentumsfrage eine große Rolle spielt.

In diesem Fall ging es um einen Schadensersatzanspruch nach einem Unfall. Die Leasinggeberin wollte Kosten für Reparaturen und für den Wertverlust des BMW erstattet bekommen. Die Versicherung hatte jedoch bereits an eine dritte Firma gezahlt, und zwar auf Anweisung eines Leasingnehmers, der gar nicht dazu berechtigt war. Es stellte sich heraus, dass dieser Leasingnehmer nie wirklich das Auto besessen hatte. Das Gericht machte deutlich, dass eine KfZ-Versicherung sich nicht auf Zahlungen berufen können, die sie ohne gründliche Prüfung der Eigentumsverhältnisse geleistet habe. Sie müssen aktiv klären, wem das Fahrzeug tatsächlich gehört, bevor sie Ansprüche reguliere.

Für Leasinggeber und Autofahrer bedeutet das Urteil eine wichtige Absicherung: Versicherungen müssen im Schadensfall genau prüfen, an wen sie zahlen. Dies schützt die Rechte der Eigentümer und verhindert, dass Gelder fälschlicherweise ausgezahlt werden. 

Informationen: www.verkehrsrecht.de