Coburg/Berlin. Im Außenbereich eines Thermalbades ist mit einem geringen Höhenunterschied des Bodenbelages zu rechnen. Bei einem Sturz kann nicht das Thermalbad verantwortlich gemacht werden. Die Deutsche Anwaltauskunft informiert über eine entsprechende Entscheidung des Landgerichts Coburg vom 28. Juli 2010 (AZ: 21 O 249/10).