Koblenz/Berlin. Spieleinrichtungen für Kinder müssen in einem besonders hohen Maß gesichert sein. Kommt es trotzdem zu einem Unfall, ist hierfür nicht automatisch die Betreiberin haftbar zu machen. Dies gilt auch für Indoor-Spielplätze, die wegen der Jahreszeit jetzt stärker genutzt werden. So entschied das Oberlandesgericht Koblenz in seinem Urteil vom 27. März 2008 (AZ: 5 U 915/07).