Hamm/Berlin. Wird beim Unfall ein zu privaten Zwecken gehaltenes Reitpferd verletzt, kann die Eigentümerin vom Schädiger keinen Ersatz für die in der Genesungszeit angefallenen Kosten für das Futter und die Unterstellung beanspruchen. Auch steht ihr kein Ersatz für die entgangene Nutzungsmöglichkeit des Pferdes zu. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 8. Dezember 2008 (AZ: 6 U 136/08).