Kein Schadensersatz für Sturz eines Inliners über ein erkennbares Hindernis

Hits: 6097

Koblenz/Berlin. Ein über die Straße verlegter Gartenschlauch von wenigen Zentimetern Durchmesser stellt ein geringfügiges und von jedermann erkennbares Hindernis dar. Kommt es gleichwohl zum Sturz eines Inlineskaters, kann dieser – ebenso wie ein Fußgänger – keinen Schadensersatz verlangen. Dies geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 15. Januar 2008 (AZ: 5 W 15/08) hervor.

Register to read more...