Berlin. Selbst wenn der Besitzer einer Rolex diese deutlich sichtbar während eines Einkaufsbummels in der Innenstadt von Neapel trägt, handelt er im Falle eines Raubes nicht grob fahrlässig. So entschied das Oberlandesgericht Köln (AZ. – 9 U 26/05) am 13. März 2007 und verurteilte eine Hausratversicherung rechtskräftig zu einer Entschädigung in Höhe von 8.250 Euro.