Berlin. In der Theorie klingt es ganz einfach: Die Gebäudeversicherung ist für die Hülle zuständig, die Hausratversicherung für den Inhalt. Zur „Hülle“ zählen dabei Außen- und Innenwände, Keller und das Dach, während mit „Inhalt“ Möbel und Haushaltsgegenstände, Kleidung und all die Dinge gemeint sind, die ein Bewohner bei einem Auszug gemeinhin wieder mitnimmt. Doch wie verhält es sich mit einer Einbauküche? Und wie ist ein nachträglich eingebautes Luxusbad abgesichert, das beispielsweise durch einen Rohrbruch oder einen Wohnungsbrand Schaden nimmt? Ein Urteil des Oberlandesgerichts Köln aus dem Jahr 1992 (AZ 5 U36/92) sagt hierzu, dass eine Einbauküche, die aus serienmäßig hergestellten Einzelteilen zusammengesetzt wird, zum Hausrat gehört, während eine Küche, die individuell auf den betreffenden Raum zugeschnitten und eingebaut wurde, damit zum Bestandteil des Gebäudes wird und in der Wohngebäudeversicherung erfasst ist. Eine fest eingebaute (Luxus-)Badewanne, ein Raumteiler oder ein Kamin gehören, wenn eine Trennung von anderen Bestandteilen des Gebäudes zu einem Wertverlust führen würde, ebenfalls zum Gebäude und nicht zum Hausrat. Auch bei der Einordnung von Bodenbelägen gilt es zu differenzieren: Teppiche, die einfach auf dem Boden aufliegen, sind Hausrat; fest mit dem Gebäude verklebte Teppichböden hingegen gehören zum Gebäude. Fest steht in jedem Fall: Ein Gegenstand kann immer nur in einem Versicherungsvertrag abgesichert werden.