Berlin/Karlsruhe. Seit langem gibt es Streit darüber, ob eine Rechtsschutzversicherung bereits dann für die Inanspruchnahme anwaltlicher Tätigkeit aufkommen muss, wenn die Kündigung des Arbeitsverhältnisses lediglich angekündigt, aber noch nicht ausgesprochen ist. Bisher haben sich Rechtsschutzversicherer oft darauf berufen, dass in dieser Situation noch kein so genannter Versicherungsfall gegeben ist, es hat also noch kein Vertragspartner gegen seine Pflichten verstoßen. Die geht aus eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 19. November 2008 hervor, mit dem der Streit nun abschließend entschieden sein dürfte (BGH AZ: IV ZR 305/07).