Schadensersatz nach Falschanzeige bei Handyversicherer

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Grimma/Berlin. Wer gegenüber dem Versicherer vorsätzlich falsche Angaben zum Schadensfall macht, muss selbst Schadensersatz zahlen. Dazu zählen die Sachverständigenkosten und die anteiligen Personalkosten, die dem Versicherer im Rahmen der Ermittlungen zum Schadenshergang entstehen. Dies ergeht aus einem Urteil des Amtsgerichts Grimma vom 11. September 2007 (AZ: 4 C 134/07).

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