Sturz von der Rutschbahn in der Kinderabteilung eines Kaufhauses

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Itzehoe/Berlin. Damit Eltern entspannt einkaufen können, befinden sich in den Kinderabteilungen der Kaufhäuser häufig Spielecken. Die Aufsichtspflicht der Eltern müssen die Kaufhäuser dort aber nicht übernehmen. Die Eltern sind weiterhin gefordert, gerade bei Kindern unter drei Jahren mögliche Gefahren zu erkennen und sofort einzuschreiten, erläutert die Deutsche Anwaltauskunft unter Bezugnahme auf ein Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 3. Dezember 2009 (AZ: 4 O 102/09).

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