Dortmund/Berlin. Die Vorlage des Originalversicherungsscheins kann für die Auszahlung der Versicherungssumme reichen. Dies steht dann auch so in den AGB´s. So entschied das Landgericht Dortmund am 22. Oktober 2009 (AZ: 2 O 469/08), wie die Deutsche Anwaltauskunft mitteilt.