Coburg/Berlin. Wer Teelichter in seiner Wohnung anzündet, muss nicht zwangsläufig bei einem späteren Schwelbrand dafür haften. Erst wenn man die Kerzen unbeaufsichtigt lässt, hat man für den daraus entstehenden Schaden aufzukommen. Dies geht aus einem Urteil des Landgerichts Coburg vom 30. April 2008 (AZ: 13 O 714/07) hervor.