Karlsruhe/Berlin. Wer berufsunfähig wird, verliert in der Regel die Existenzgrundlage. Gut, wenn er über eine private Berufsunfähigkeitsversicherung abgesichert ist. Leider entpuppt sich diese vermeintliche Absicherung gelegentlich als Seifenblase. In einigen Versicherungsbedingungen gibt es eine Klausel, die als „abstrakte Verweisung" dem Versicherten aufgibt, künftig eine andere Tätigkeit auszuüben. Demnach muss der Versicherer in den Fällen nicht leisten, wenn zwar im zuletzt ausgeübten Beruf Berufsunfähigkeit besteht, der Versicherte aber aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung eine andere Tätigkeit ausüben kann. Dies ergeht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 7. Februar 2007 (AZ: IV ZR 232/03).