Berlin. Bedroht ein Croupier einen Gast der Spielbank, kann das eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen. Der Arbeitgeber muss diese Tat aber zweifelsfrei nachweisen können. So entschied das Hessische Landesarbeitsgericht mit seinem Urteil vom 24. Juli 2007 (AZ. 13 Sa 1062/06).