Entschädigung wegen Altersdiskriminierung nur bei ernsthafter Bewerbung

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Hamm/Berlin. Wird bei einer Stellenausschreibung ohne sachlichen Grund eine Altersbeschränkung angegeben, kann eine Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichstellungsgesetz (AGG) gefordert werden. Voraussetzung ist allerdings, dass die Bewerbung ernsthaft und nicht rechtsmissbräuchlich war. Dies geht aus eine entsprechende Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Hamm vom 26. Juni 2008 (AZ – 15 Sa 63/08) hervor.

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