Berlin. Wer Elternzeit in Anspruch nimmt, kann nicht ohne weiteres auf Elternteilzeit umsatteln. Hat der Arbeitgeber für die Dauer der beantragten Elternzeit eine Vollzeitvertretung eingestellt, die nicht bereit ist ihre Arbeitszeit zu verringern, so besteht kein Anspruch auf eine Teilzeitbeschäftigung. Dies geht aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 19. April 2005 hervor (AZ - 9 AZR 233/04 -).