Erfurt/Berlin. Wird im Arbeitszeugnis auf die Nennung bestimmter branchenüblicher Leistungen und Eigenschaften verzichtet, ist das ein Hinweis darauf, dass der Arbeitnehmer hier nur Unterdurchschnittliches geleistet hat. Dieses „beredte Schweigen“ widerspricht jedoch den Grundsätzen von Zeugniswahrheit und -klarheit. Der Arbeitnehmer kann eine Ergänzung verlangen. So urteilte das Bundesarbeitsgericht am 12. August 2008 (AZ: 9 AZR 632/07).