Keine Kündigung trotz Messerattacke

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Köln/Berlin. Ein Arbeitgeber muss für eine fristlose Kündigung den genauen Zeitpunkt und den genauen Ort des Fehlverhaltens nennen. Kann er dies nicht tun, so ist die Kündigung unwirksam. Das Arbeitsgericht Köln hat mit dieser Begründung am 30. September 2009 (AZ: 18 Ca 10651/08) einem Arbeitnehmer Recht gegeben, der mit einem Tafelmesser einen Kollegen in einem Aufenthaltsraum bedroht haben soll. Das berichten die Arbeitsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

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