Frankfurt a. M./Berlin. Bei der Berechnung der betrieblichen Altersversorgung sind nur Geldleistungen zu berücksichtigen. Reine „geldwerte Vorteile“, wie etwa ein Dienstwagen, zählen nicht dazu. Dies geht aus einer Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts (LAG) vom 12. November 2008 (AZ: 8 Sa 188/08) hervor.