Angestellter muss Kosten seiner heimlichen Videoüberwachung unter bestimmten Voraussetzungen selbst tragen

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Mainz/Berlin. Ein Arbeitnehmer muss die Kosten für eine heimliche Videoüberwachung am Arbeitsplatz unter bestimmten Voraussetzungen dem Arbeitgeber erstatten. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 10. Mai 2007 (Az: 11 Sa 167/07). Es muss aber ein konkreter Tatverdacht gegen den Arbeitnehmer bestehen und dieser der vorsätzlichen Pflichtverletzung auch überführt werden muss. Zudem muss die Überwachung selbst zulässig sein.

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