Mitgehörtes Telefongespräch kann nicht als Beweis für Arbeitsverweigerung dienen

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Berlin. Wer einen Mitarbeiter fristlos wegen Arbeitsverweigerung kündigen will, muss dies beweisen können. Die Aussage eines anderen, dass er das fragliche Telefongespräch über den Lautsprecher mitgehört hat, darf nicht als Beweis verwendet werden. Dem steht das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Gesprächspartners gegenüber. Dieses Beweisverwertungsverbot ergibt sich aus einem Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 19. März 2009 (AZ: 2 Ca 17727/98).

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