Mainz (dpa). Ein im Ausland ausgestelltes ärztliches Attest reicht nicht ohne weiteres für den Nachweis der Arbeitsunfähigkeit. Das geht aus einem am 17. August 2010 bekanntgewordenen Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz hervor. In jedem Fall muss das Attest den Anforderungen an inländische Bescheinigungen entsprechen. Es hat vor allem nachvollziehbar darzulegen, dass eine zur Arbeitsunfähigkeit führende Erkrankung vorliegt (Az.: 11 Sa 178/10).