Hygienegründe: Arbeitgeber können künstliche Fingernägel verbieten

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Aachen/Berlin (DAV). Eine Helferin des Sozialen Diensts im Altenheim darf aus hygienischen Gründen keine künstlichen Fingernägel tragen. Über diese Entscheidung des Arbeitsgerichts Aachen vom 21. Februar 2019 informiert die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) (AZ: 1 Ca 1909/18). Die Helferin im Altenheim hatte geklagt, als ihr Arbeitgeber ihr mit einer Dienstanweisung verbot, bei der Arbeit Gelnägel, künstliche Nägel oder lackierte Nägel zu tragen.

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