München/Berlin (DAV). Ob ein Arzt abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, hängt von der konkreten Gestaltung seiner Tätigkeit ab. Auch eine Tätigkeit auf Honorarbasis kann sowohl eigenverantwortlich als auch abhängig beschäftigt erbracht werden.
Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Bayerischen
Landessozialgerichts vom 11. April 2019 (AZ: L 7 R 5050/17), wie die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.