Tipp des Monats

Weg zum Supermarkt ist im Home-Office nicht unfallversichert

April 2024

 

Würzburg/Berlin (DAV). Wege zur Nahrungsaufnahme im Home-Office fallen nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Über eine entsprechende Entscheidung des Sozialgerichts Würzburg vom 27. März 2023 (AZ: S 5 U 6/23) informiert das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“.

Der Kläger arbeitete von zu Hause aus und fuhr mit dem Fahrrad zu einem Supermarkt, um Lebensmittel für ein Mittagessen zu besorgen. Dabei stürzte er und zog sich unter anderem einen Schlüsselbein- und Rippenserienbruch zu.

Die Berufsgenossenschaft lehnte es ab, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Sie argumentierte, dass Wege zur Nahrungsaufnahme außerhalb der eigenen Wohnung nicht unter den Schutz der Wegeunfallversicherung fallen.

Das Sozialgericht bestätigte diese Auffassung und wies die Klage ab. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist eine Verrichtung dann als Arbeitsunfall anzusehen, wenn sie in ursächlichem Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit steht, und der Arbeitnehmer dabei einen Schaden erleidet.

Im vorliegenden Fall habe die Verrichtung - die Nahrungsaufnahme - nicht in ursächlichem Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit als Arbeitnehmer gestanden. Die Nahrungsaufnahme sei eine private Angelegenheit, die nicht durch die betriebliche Tätigkeit veranlasst gewesen sei. Der Kläger sei auch nicht im Rahmen seiner versicherten Tätigkeit unterwegs gewesen. Er befand sich in seiner Wohnung und nicht auf dem Weg zur Arbeit oder von der Arbeit nach Hause.

Daran ändere auch die Neuregelung im Sozialrecht zum Home-Office nichts. Nach dieser Neuregelung seien auch Wege in der eigenen Wohnung versichert, wenn sie mit der versicherten Tätigkeit zusammenhingen. Diese Neuregelung gelte nur für Wege im eigenen Haushalt zur Nahrungsaufnahme. Ein solcher Fall liege hier aber nicht vor.

Urteile

Keine unbegrenzte Anzahl von Yorkshireterriern

Koblenz/Berlin. Einem Hauseigentümer kann in einem Wohngebiet vorgeschrieben werden, wie viele Hunde er halten darf. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz am 6. Januar 2011 (AZ: 1 K 944/10.KO), wie die Deutsche Anwaltauskunft mitteilt.

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Betriebsratskostenzahlung nicht mit Lohn aufrechnen

Hannover/Berlin (DAV). Zahlt ein Arbeitgeber Kosten für ein Betriebsratsmitglied, obwohl darauf kein Anspruch bestand, darf er diesen Betrag nicht vom Nettolohn des Betriebsratsmitglieds abziehen. Diese Bereiche sind strikt zu trennen. Dies entschied das Landesarbeitsgericht Niedersachsen am 30. August 2022 (AZ: 9 Sa 945/21), wie die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.

Der Kläger ist seit September 1993 bei der Arbeitgeberin als Busfahrer beschäftigt und Mitglied des dortigen Betriebsrats. Ende Oktober 2019 beschloss der Betriebsrat die Entsendung des Klägers zu drei Betriebsratsschulungen, an denen er im Jahr 2020 teilnehmen sollte. An der ersten Schulung „Arbeitsrecht Teil 2“ nahm der Kläger teil. Wegen der Corona-Lage wurde ihm der Besuch der beiden weiteren Seminare „Arbeitsrecht Teil 3“ und „Der gläserne Mitarbeiter“ untersagt. Mit Schreiben im Juli 2020 wandte sich der Rechtsanwalt des Klägers wegen der beiden ausstehenden Seminarteilnahmen an das beklagte Unternehmen. Für seine Tätigkeit stellte er ihr hierfür im Juni 2020 einen Betrag von 413,90 Euro (netto) in Rechnung. Die Beklagte beglich diese Rechnung.

An den Schulungen „Arbeitsrecht Teil 3“ und „Der gläserne Mitarbeiter“ nahm der Kläger im August bzw. Oktober 2020 teil.

Auf seiner Lohnabrechnung musste der Kläger feststellen, dass die Beklagte ihm die Anwaltskosten als „Vorschuss Fachanwalt Arbeitsrecht“ vom Nettoverdienst abgezogen hatte. Der Kläger machte mit seiner Klage die Zahlung von restlicher Arbeitsvergütung für Dezember 2020 geltend.

Der „Aufrechnung“ durch den Arbeitgeber erteilte das Landesarbeitsgericht eine Absage und gab der Klage statt. Der Mann hat Anspruch auf den restlichen Lohn.

Sofern die Arbeitgeberin meine, die Kosten für den Anwalt wären unberechtigt, eine Einschaltung nicht notwendig gewesen, hätte sie deren Übernahme verweigern können. Nicht zulässig sei es, diesen Betrag vom Nettolohn des Betriebsratsmitglieds abzuziehen. Dadurch könnten Betriebsratsmitglieder benachteiligt werden. Dies liege bereits dann vor, wenn eine Schlechterstellung im Vergleich zu anderen Arbeitnehmern nicht aus sachlichen oder in der Person des Betroffenen liegenden Gründen, sondern wegen ihrer Tätigkeit im Betriebsrat erfolgt. Dies sah das Gericht hier gegeben. Schließlich könne kein anderer Arbeitnehmer in die Situation des Klägers geraten, da es sich um Kosten der Betriebsratstätigkeit handle. Arbeitgeber dürften es nicht in der Hand haben, auch nicht berechtigte Kosten des Betriebsrats zu begleichen und diese sodann von den Vergütungen der Betriebsratsmitglieder abzuziehen.

Informationen: www.dav-arbeitsrecht.de