Jahresabrechung: Jeder Miteigentümer kann Einsicht in fremde Einzelabrechnungen verlangen

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München/Berlin. Jeder Eigentümer kann vom Verwalter verlangen, vor dem Beschluss der Eigentümerversammlung über die Jahresabrechnung Einsicht in sämtliche Unterlagen zu bekommen. Nur so können die Eigentümer die Geschäftsführung des Verwalters überprüfen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom 9. März 2007 (AZ: 32 Wx 177/06) hervor.

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