München/Berlin. Baut ein Wohnungseigentümer seinen Bereich des Dachspeichers mit Gauben und Loggien aus, obwohl nur der Einbau von Fenstern ausdrücklich gestattet ist, kann er zum Rückbau der Loggien verpflichtet werden. So entschied das Oberlandesgericht München am 27. März 2007 (AZ: 32 Wx 179/06.