Frankfurt (Main)/Berlin. Wird die gesamte Außenfront eines Hauses durch eine Markisenanlage geprägt, so zählt diese zum Gemeinschaftseigentum und anfallende Reparaturkosten sind von allen Wohnungseigentümern zu zahlen. Das geht aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 17. August 2006 (AZ: 20 W 205/05) hervor.