Hamburg/Berlin. Eine Massagepraxis zur sexuellen Entspannung stellt einen unzulässigen Gebrauch einer Eigentumswohnung dar. Sie mindert den Wert der übrigen Wohnungen im Haus. So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg in einem Beschluss vom 9. Oktober 2008 (AZ: 2 Wx 76/08).