Karlsruhe/Berlin. Kommt es bei einem Tagesausflug im Urlaub zu einem Unfall, haftet unter Umständen der Reiseveranstalter. Auch dann, wenn dieser den Ausflug nicht selbst durchgeführt, sondern lediglich vermittelt hat. Entscheidend sei dabei, ob der Reiseveranstalter den Eindruck erwecke, verantwortlich für das Zusatzangebot zu sein. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19. Juni 2007 (AZ: X ZR 61/06) hervor.