Keine Haftung des Reiseveranstalters bei sorgfältiger Kontrolle

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Düsseldorf/Berlin. Der Reiseveranstalter ist grundsätzlich für die Sicherheit seiner Kunden bei allen gebuchten Bestandteilen der Reise verantwortlich. Verunglückt ein Reisender, haftet der Veranstalter nur dann nicht, wenn er trotz sorgfältiger Inspektion eine Gefahrenstelle nicht entdecken konnte. Entscheidend ist, dass er seiner Verkehrssicherungspflicht nachgekommen ist. So urteilte das Oberlandesgericht Düsseldorf am 8. November 2007 (AZ: 12 U 222/06).

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