Koblenz/Berlin. Wer an seinem Urlaubsort Mängel feststellt, muss seinen Reiseveranstalter benachrichtigen. Die Anzeige gegenüber der örtlichen Hotelleitung genügt nicht. Dies geht aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 5. Oktober 2009 (AZ: 5 U 766/09) hervor.