Frankfurt am Main/Berlin. Wenn bei einem Urlaub, der aus Rundreise und Badeaufenthalt besteht, durch die Schuld des Veranstalters zwei Tage der Rundreise ausfallen, kann der Preis gekürzt werden. Für die Minderung werden die Kosten für zwei Rundreisetage, nicht die des oftmals günstigeren Badeurlaubs zugrunde gelegt. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Landgericht Frankfurt am Main vom 26. Januar 2009 (AZ: 2-24 S 106/08).