Frankfurt/Berlin. Reiseveranstalter dürfen nicht automatisch den Rücktritt vom Urlaub annehmen, wenn man den Hinflug verpasst. Wenn der Veranstalter sogleich den Rückflug an einen Dritten weiter vergibt, muss er die Kosten für den Ersatzrückflug des ursprünglich auf diese Maschine gebuchten Urlaubers übernehmen. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Landgerichts Frankfurt vom 30. August 2007 (AZ: 2-24 S 39/07).