München/Berlin. Routenänderungen einer geplanten Seereise sind nur dann zulässig, wenn die Gründe hierfür erst nach dem Abschluss des Vertrages eintreten. Entfallen bei einer Kreuzfahrt wegen Piratenüberfällen von acht vorgesehenen Anlaufhäfen drei, ist eine Minderungsquote von 25 % angemessen. Dies geht aus eine Entscheidung des Amtsgerichts München vom 14. Januar 2010 (AZ: 281 C 31292/09) hervor.