Reisemängel: Bei Reklamationen nicht zu lange zögern!

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Düsseldorf/Berlin. Möchten Reisende gegenüber ihrem Reiseveranstalter Ersatzansprüche anmelden, weil Reisemängel die Urlaubsfreude getrübt haben, so hat man nach Ende der Reise hierfür regelmäßig nur einen Monat Zeit. Ist der Reisende aber ohne eigenes Verschulden an der Einhaltung dieser Frist gehindert worden, so hat man auch danach noch die Möglichkeit, die Ansprüche anzumelden, wenn er dies nach Wegfall des Hinderungsgrundes „unverzüglich“ tut. Dies ergeht aus einem Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 13. Juli 2006 (AZ: 1 U 254/05).

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