Köln/Berlin. Wer in einer Ferienanlage von Diskolärm bis in die Morgenstunden gestört wird, kann den Reisepreis um bis zu 60 % mindern und Schadensersatz verlangen. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Köln vom 26. Februar 2008 (AZ: 133 C 533/06) hervor.