Auf Baulärm muss in der Beschreibung des Urlaubshotels hingewiesen werden

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Frankfurt a. M./Berlin. Liegen rings um das gebuchte Urlaubshotel drei Großbaustellen, die täglich 24 Stunden in Betrieb sind, kann der Reisepreis um 45 Prozent gemindert werden. Dies auch dann, wenn der Baulärm zwar nicht im Hotel oder auf den Zimmern, sondern im gesamten Außenbereich zu hören ist. Der Reiseveranstalter kann sich von der Haftung auch nicht dadurch befreien, dass er im Reisekatalog an anderen Stellen, wie unter „Einleitung zum Reiseziel“ und „Wissenswertes“ darauf hinweist, dass Großbaustellen in der Nähe sind. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main vom 31. Januar 2008 (AZ: 2/24 S 243/06) hervor.

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