München/Berlin. Die Auftraggeberin für eine Einäscherung hat auch dann deren Kosten zu tragen, wenn sich nachträglich herausstellt, dass sie nicht die Tochter des Verstorbenen ist. Diese Tatsache berechtigt nicht zur Anfechtung des mit dem Bestattungsunternehmen geschlossenen Vertrages. Dies entschied das Amtsgericht München am 03. Februar 2011 (AZ: 271 C 26136/10), wie die Deutsche Anwaltauskunft mitteilt.